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   OLG Düsseldorf, 21.03.2000 - 24 U 115/99   

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https://dejure.org/2000,9821
OLG Düsseldorf, 21.03.2000 - 24 U 115/99 (https://dejure.org/2000,9821)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2000 - 24 U 115/99 (https://dejure.org/2000,9821)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. März 2000 - 24 U 115/99 (https://dejure.org/2000,9821)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 535 § 557a § 558
    Abgrenzung von Mietvorauszahlungen und Baukostenzuschuss; Verjährung bei Rückforderung von Baukostenzuschüssen

Verfahrensgang

  • LG Kleve - 2 O 555/98
  • OLG Düsseldorf, 21.03.2000 - 24 U 115/99

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 1093
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 122/06

    Sonderkündigungsrecht eines Mietverhältnisses nach § 57a ZVG oder ordentliche

    Kann der Vermieter das Mietobjekt zu einem höheren Gesamtpreis neu vermieten, ist die Höhe der Bereicherung auch nach Maßgabe der Mietfälligkeit zu bemessen, d.h. der Bereicherungsanspruch ist auf eine laufende Zahlung in Höhe und nach Fälligkeit des zusätzlichen Entgelts gerichtet (BGHZ 29, 289, 300; BGH, NJW 1959, 1424, 1428; WM 1960, 497, 498; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1093), so dass vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages aus betrachtet nur ein Anspruch auf zukünftig fällige werdende laufende Zahlungen in Betracht kommen kann (BGH, NJW 1968, 888).
  • OLG Dresden, 15.07.2014 - 5 U 52/14

    Auslegung eines Gewerberaummietvertrages hinsichtlich der Pflicht des Mieters zur

    Die am gewerblichen Mietmarkt beteiligten Verkehrskreise verstehen diesen Begriff in der Weise, dass damit eine Geld- oder Sachleistung gemeint ist, welche der Mieter als Sonderleistung neben der Miete zugunsten des Vermieters zum Neu- oder Ausbau, zur Erweiterung, Wiederherstellung oder Instandsetzung von Räumen erbringt, ohne dass der Vermieter zur vollen oder teilweisen Rückerstattung dieser Leistung vertraglich verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.1959, VIII ZR 54/58, BGHZ 29, 289; Urt. v. 26.04.1978, VIII ZR 236/76, NJW 1978, 1483; Urt. v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2000, 24 U 115/99, NZM 2001, 1093; von der Osten in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. III A Rn. 1951; Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl., Einführung vor § 535 Rn. 109).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 120/06

    Umfang des Schriftformerfordernisses bei einem Mietvertrag

    Kann der Vermieter das Mietobjekt zu einem höheren Gesamtpreis neu vermieten, ist die Höhe der Bereicherung auch nach Maßgabe der Mietfälligkeit zu bemessen, d.h. der Bereicherungsanspruch ist auf eine laufende Zahlung in Höhe und nach Fälligkeit des zusätzlichen Entgelts gerichtet (BGHZ 29, 289, 300; BGH, NJW 1959, 1424, 1428; WM 1960, 497, 498; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1093), so dass vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages aus betrachtet nur ein Anspruch auf zukünftig fällig werdende laufende Zahlungen in Betracht kommen kann (BGH, NJW 1968, 888).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 127/06

    Kündigung nach Zwangsversteigerung: Was ist mit Mieterinvestitionen?

    Kann der Vermieter das Mietobjekt zu einem höheren Gesamtpreis neu vermieten, ist die Höhe der Bereicherung auch nach Maßgabe der Mietfälligkeit zu bemessen, d.h. der Bereicherungsanspruch ist auf eine laufende Zahlung in Höhe und nach Fälligkeit des zusätzlichen Entgelts gerichtet (BGHZ 29, 289, 300; BGH, NJW 1959, 1424, 1428; WM 1960, 497, 498; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1093), so dass vom Zeitpunkte der Beendigung des Mietvertrages aus betrachtet nur ein Anspruch auf zukünftig fällig werdende laufende Zahlungen in Betracht kommen kann (BGH, NJW 1968, 888).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 126/06

    Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen

    Kann der Vermieter das Mietobjekt zu einem höheren Gesamtpreis neu vermieten, ist die Höhe der Bereicherung auch nach Maßgabe der Mietfälligkeit zu bemessen, d.h. der Bereicherungsanspruch ist auf eine laufende Zahlung in Höhe und nach Fälligkeit des zusätzlichen Entgelts gerichtet (BGHZ 29, 289, 300; BGH, NJW 1959, 1424, 1428; WM 1960, 497, 498; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1093), so dass vom Zeitpunkte der Beendigung des Mietvertrages aus betrachtet nur ein Anspruch auf zukünftig fällig werdende laufende Zahlungen in Betracht kommen kann (BGH, NJW 1968, 888).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 123/06

    Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen

    Kann der Vermieter das Mietobjekt zu einem höheren Gesamtpreis neu vermieten, ist die Höhe der Bereicherung auch nach Maßgabe der Mietfälligkeit zu bemessen, d.h. der Bereicherungsanspruch ist auf eine laufende Zahlung in Höhe und nach Fälligkeit des zusätzlichen Entgelts gerichtet (BGHZ 29, 289, 300; BGH, NJW 1959, 1424, 1428; WM 1960, 497, 498; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1093), so dass vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages aus betrachtet nur ein Anspruch auf zukünftig fällige werdende laufende Zahlungen in Betracht kommen kann (BGH, NJW 1968, 888).
  • OLG Bremen, 24.01.2005 - 4 W 1/05

    Ansprüche des Mieters nach Zuwendung eines Geldbetrages für den Ausbau des von

    Danach ist der Gegenstand der Bereicherung nicht der erlangte Zuschuss selbst oder die geschaffene Wertsteigerung, sondern der Ertragswert der Wohnung, soweit dieser durch die Investitionen der Antragstellerin gesteigert ist (vgl. BGH FamRZ 1990, 843; OLG Düsseldorf NZM 2001, 1093 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 1997, 1474, 1476; Wever a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 121/06
    Kann der Vermieter das Mietobjekt zu einem höheren Gesamtpreis neu vermieten, ist die Höhe der Bereicherung auch nach Maßgabe der Mietfälligkeit zu bemessen, d.h. der Bereicherungsanspruch ist auf eine laufende Zahlung in Höhe und nach Fälligkeit des zusätzlichen Entgelts gerichtet (BGHZ 29, 289, 300; BGH, NJW 1959, 1424, 1428; WM 1960, 497, 498; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1093), so dass vom Zeitpunkte der Beendigung des Mietvertrages aus betrachtet nur ein Anspruch auf zukünftig fällig werdende laufende Zahlungen in Betracht kommen kann (BGH, NJW 1968, 888).
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